Maklerkosten sind keine automatische Erfolgsgarantie. Sie vergüten eine vereinbarte Vermittlungs- oder Nachweistätigkeit, wenn die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob sich ein Auftrag lohnt, lässt sich deshalb nur anhand des konkreten Leistungsumfangs und der Ausgangslage der Immobilie beurteilen.
Wann entsteht eine Maklerprovision?
Paragraf 652 BGB knüpft den Lohnanspruch grundsätzlich daran, dass der Vertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung zustande kommt. Die genaue Provisionshöhe und die geschuldeten Leistungen werden vorab vereinbart. Zusätzliche Gebühren sind nicht automatisch zulässig.
Besondere Regeln bei Wohnung und Einfamilienhaus
Für Maklerverträge über den Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses gelten bei Verbraucherbeteiligung besondere Vorgaben. Der Vertrag bedarf der Textform. Wird der Makler für beide Seiten tätig, müssen sich beide Seiten nach Paragraf 656c BGB in gleicher Höhe verpflichten. Andere Objektarten können abweichend behandelt werden.
Welche Leistungen sollten konkret benannt sein?
- Objektaufnahme, Unterlagenprüfung und nachvollziehbare Preiseinordnung
- Vermarktungskonzept, Fotografie, Exposé und passende Veröffentlichungskanäle
- Bearbeitung und Qualifizierung von Anfragen sowie koordinierte Besichtigungen
- Dokumentierte Kommunikation, Verhandlungsbegleitung und Vorbereitung der Angaben für das Notariat
Woran Eigentümer den Nutzen messen können
Entscheidend sind nicht möglichst viele Kontakte, sondern belastbare Anfragen, transparente Rückmeldungen und ein kontrollierter Prozess. Ein Makler darf Rechts- oder Steuerberatung nicht ersetzen. Offene fachliche Fragen müssen an Notariat, Sachverständige, Finanzierung oder Rechtsberatung weitergegeben werden.
Vor der Beauftragung klären
Lassen Sie sich Laufzeit, Kündigung, Alleinauftrag, Vergütung, Aufwendungsersatz und die Verteilung der Provision verständlich erklären. Die Verbraucherzentrale weist zudem darauf hin, dass insbesondere Reservierungsgebühren in vorformulierten Klauseln häufig unwirksam sind.
Stand: 31. August 2026. Der Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Grundlage dieses Beitrags
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- Herausgeber beziehungsweise Quelle
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
- Titel der ursprünglichen Veröffentlichung
- Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 652: Entstehung des Lohnanspruchs
- Datum der ursprünglichen Veröffentlichung
- 18.08.1896
- Datum des letzten Abrufs
- 31.08.2026
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- Herausgeber beziehungsweise Quelle
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
- Titel der ursprünglichen Veröffentlichung
- Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 656a: Textform für Maklerverträge
- Datum der ursprünglichen Veröffentlichung
- 23.06.2020
- Datum des letzten Abrufs
- 31.08.2026
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- Herausgeber beziehungsweise Quelle
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
- Titel der ursprünglichen Veröffentlichung
- Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 656c: Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
- Datum der ursprünglichen Veröffentlichung
- 23.06.2020
- Datum des letzten Abrufs
- 31.08.2026
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- Herausgeber beziehungsweise Quelle
- Verbraucherzentrale
- Titel der ursprünglichen Veröffentlichung
- Maklergebühren bei Immobilien: Welche sind erlaubt, welche nicht?
- Datum der ursprünglichen Veröffentlichung
- 27.07.2026
- Datum des letzten Abrufs
- 31.08.2026