Eine gute Besichtigung soll weder eine Inszenierung ohne Substanz noch eine ungeordnete Hausführung sein. Sie hilft Interessenten, Räume, Lage und vorhandene Unterlagen realistisch einzuordnen, und schützt Eigentümer durch einen planbaren Ablauf.
Vor dem Termin: Informationen abgleichen
Exposé, Grundriss, Flächenangaben, Baujahr und Modernisierungen sollten widerspruchsfrei sein. Wenn ein Punkt noch ungeklärt ist, wird er als offen gekennzeichnet statt vermutet. Der Energieausweis ist bei vielen Verkäufen spätestens bei der Besichtigung vorzulegen, sofern keine Ausnahme greift.
Räume zugänglich und neutral zeigen
Ordnung, Licht und freie Wege erleichtern die Orientierung. Wertgegenstände, Medikamente, persönliche Dokumente und sensible Fotos gehören außer Sichtweite. Kleine optische Korrekturen sind sinnvoll; bekannte Schäden dürfen dabei nicht verdeckt oder verharmlost werden.
Bekannte Mängel sachlich ansprechen
Nach der veröffentlichten Einordnung der Notarkammern müssen Verkäufer bekannte wesentliche Umstände offenlegen, wenn sie für die Kaufentscheidung erheblich sein können. Welche konkrete Aufklärungspflicht besteht, ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls. Deshalb werden bekannte Themen dokumentiert und bei Bedarf mit Notariat oder Rechtsberatung abgestimmt.
Interessenten sinnvoll qualifizieren
Nicht jede Anfrage muss sofort zu einem Einzeltermin führen. Ein klarer Informationsprozess, vollständige Kontaktdaten und nachvollziehbares Kaufinteresse reduzieren unnötige Termine. Finanzierungsnachweise werden nur zweckgebunden und datensparsam angefordert.
Während und nach der Besichtigung
Fragen werden direkt beantwortet, soweit belastbare Informationen vorliegen. Für ungeklärte Punkte folgt eine dokumentierte Rückmeldung. Nach dem Termin helfen strukturiertes Feedback und eine einheitliche Kommunikation, Preisverhandlungen und weitere Schritte sachlich vorzubereiten.
Stand: 31. August 2026. Der Beitrag ersetzt keine technische Begutachtung oder Rechtsberatung.
Grundlage dieses Beitrags
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- Herausgeber beziehungsweise Quelle
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
- Titel der ursprünglichen Veröffentlichung
- Paragraf 80: Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (aktuelle Gesetzesfassung)
- Datum der ursprünglichen Veröffentlichung
- 08.08.2020
- Datum des letzten Abrufs
- 31.08.2026
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- Herausgeber beziehungsweise Quelle
- Medienverbund der Notarkammern
- Titel der ursprünglichen Veröffentlichung
- Gekauft wie gesehen? Aufklärungspflichten beim Verkauf von Immobilien
- Datum der ursprünglichen Veröffentlichung
- 31.07.2018
- Datum des letzten Abrufs
- 31.08.2026
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- Herausgeber beziehungsweise Quelle
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
- Titel der ursprünglichen Veröffentlichung
- Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 444: Haftungsausschluss
- Datum der ursprünglichen Veröffentlichung
- 18.08.1896
- Datum des letzten Abrufs
- 31.08.2026