Ein Maklerauftrag ist kein Muss und keine Erfolgsgarantie. Er kann sinnvoll sein, wenn Eigentümer fachliche Vorbereitung, kontrollierte Vermarktung und eine klare Prozesskoordination benötigen. Entscheidend ist, dass Leistungen und Vergütung vorab verständlich vereinbart werden.
1. Angebotspreis nachvollziehbar einordnen
Ein Makler kann Markt- und Objektdaten zusammenführen, Vergleichbarkeit prüfen und Annahmen erklären. Er darf dabei weder einen Höchstpreis noch eine bestimmte Verkaufsdauer garantieren. Für gesetzlich definierte Bewertungsanlässe kann zusätzlich ein förmliches Gutachten erforderlich sein.
2. Unterlagen und Angaben strukturieren
Grundbuch, Flächen, Bauunterlagen, Energieausweis und objektspezifische Nachweise werden geordnet. Widersprüche und fehlende Angaben werden sichtbar gemacht, statt unbemerkt in Exposé oder Vertragsentwurf zu gelangen.
3. Vermarktung auf Zielgruppen ausrichten
Fotografie, Beschreibung, Objektseite, Portale, Interessentenbestand und soziale Medien werden auf Objekt und Käufergruppe abgestimmt. Qualität zeigt sich an passenden Anfragen und nachvollziehbaren Rückmeldungen, nicht an der bloßen Zahl der Klicks.
4. Besichtigungen und Verhandlungen koordinieren
Termine, Fragen und Angebote laufen an einer Stelle zusammen. Das schützt Privatsphäre, reduziert Doppelkommunikation und schafft einen dokumentierten Verhandlungsstand. Entscheidungen bleiben bei Eigentümer und Käufer.
5. Den Übergang zum Notariat vorbereiten
Der Makler stellt die vereinbarten wirtschaftlichen Eckpunkte und Objektangaben für den Vertragsentwurf zusammen. Die rechtliche Gestaltung, Belehrung und Abwicklung übernimmt die Notarin oder der Notar. Steuerliche und technische Fragen gehen an die jeweils zuständigen Fachleute.
Auf Erlaubnis und Vertrag achten
Die gewerbsmäßige Immobilienvermittlung ist nach Paragraf 34c Gewerbeordnung erlaubnispflichtig. Für bestimmte Maklerverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser gilt außerdem Textform. Leistungsumfang, Laufzeit und Provision sollten vor der Unterschrift klar sein.
Stand: 31. August 2026. Ob sich ein Auftrag lohnt, hängt vom Objekt, Ihren Ressourcen und der konkret vereinbarten Leistung ab.
Grundlage dieses Beitrags
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- Herausgeber beziehungsweise Quelle
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
- Titel der ursprünglichen Veröffentlichung
- Gewerbeordnung, Paragraf 34c: Erlaubnispflicht für Immobilienmakler
- Datum der ursprünglichen Veröffentlichung
- 21.06.1869
- Datum des letzten Abrufs
- 31.08.2026
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- Herausgeber beziehungsweise Quelle
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
- Titel der ursprünglichen Veröffentlichung
- Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 652: Entstehung des Lohnanspruchs
- Datum der ursprünglichen Veröffentlichung
- 18.08.1896
- Datum des letzten Abrufs
- 31.08.2026
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- Herausgeber beziehungsweise Quelle
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
- Titel der ursprünglichen Veröffentlichung
- Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 656a: Textform für Maklerverträge
- Datum der ursprünglichen Veröffentlichung
- 23.06.2020
- Datum des letzten Abrufs
- 31.08.2026
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- Herausgeber beziehungsweise Quelle
- Verbraucherzentrale
- Titel der ursprünglichen Veröffentlichung
- Maklergebühren bei Immobilien: Welche sind erlaubt, welche nicht?
- Datum der ursprünglichen Veröffentlichung
- 27.07.2026
- Datum des letzten Abrufs
- 31.08.2026